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Vereinssatzung „Erlanger Linke“
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Erlanger Linke“. Der Verein wird so lange nicht
in das Vereinsregister eingetragen, bis eine Vollversammlung (VV) mit 2/3-
Mehrheit Anderes beschließt.
- Der Sitz des Vereins ist Erlangen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist, politisch links denkenden Menschen eine Plattform zu
bieten für gemeinsame Aktionen und Kandidaturen im Bereich der Kommunal-
und Bezirkspolitik. Ziele dieser Aktionen sind, die öffentliche Diskussion zu
beeinflussen und durch das Erringen von Mandaten die Beschlüsse von Stadtrat
und Bezirksrat im Sinne einer linken Politik zu beeinflussen. Was unter „politisch
links“ zu verstehen ist, wurde in einem Plattformpapier niedergelegt, das dieser
Satzung als Anhang beigefügt ist.
§ 3 Grundlagen der Vereinsarbeit
Die Grundlage für die Arbeit des Vereins bildet das Plattformpapier in der jeweils
von der VV mit 2/3- Mehrheit beschlossenen Form. Es dürfen keine Unterschiede
zwischen parteilosen und parteipolitisch gebundenen Mitgliedern gemacht
werden. Die KandidatInnen und MandatsträgerInnen des Vereins sollen in der
Öffentlichkeit die „Erlanger Linke“ vertreten und nicht eine Partei, der sie ggf.
angehören.
§ 4 Mitgliedschaft
- Das Stimmrecht in der VV ist an das Bestehen einer Mitgliedschaft gebunden.
Jede Person, welche das 16. Lebensjahr erreicht hat, kann Mitglied werden.
Mitglied in der „Erlanger Linken“ kann sein, wer sich zu den in der Plattform
niedergelegten Grundsätzen bekennt und nicht Mitglied einer Partei oder
Wählervereinigung ist, die bei den Kommunal- oder Bezirkstagswahlen in
Konkurrenz zur „Erlanger Linken“ antritt.
- Stimmrecht besteht erst nach Eingang der ersten Beitragszahlung und der
schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand. Der Vorstand
kann beantragen, dass eine VV die Aufnahme einer bestimmten Person
verweigert. Der Antrag des Vorstandes muss den Mitgliedern 2 Wochen
vorher bekannt gemacht werden. Dann kann dem Antrag mit absoluter
Mehrheit stattgegeben werden.
§ 5 Beiträge
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
D- ie Mitglieder zahlen Beiträge. Die Höhe und Fälligkeit wird durch eine
Beitragsordnung geregelt.
- Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Verzug,
so ruht ihr/sein Stimmrecht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Über einen
Ausschluss entscheidet die VV bei schwerwiegenden Verstößen gegen
Interessen und Ziele des Vereins mit 2/3-Mehrheit. Voraussetzung einer
Ausschlussentscheidung ist ein Antrag, der von mindestens 5 Mitgliedern
unterschrieben ist und 2 Wochen vor der beschließenden VV den Mitgliedern
schriftlich bekannt gemacht wurde sowie die Anwesenheit von mindestens 50%
der Vereinsmitglieder bei der beschließenden Versammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die VV.
- der Vorstand.
§ 8 Die Vollversammlung (VV)
- Die VV ist das einzige legislative Organ des Vereins. Die VV kann den
Vorstand bevollmächtigen, Maßnahmen mit Wirkung nach außen und/oder auf
die Mitglieder zu vollziehen.
- Mindestens zweimal jährlich ist eine VV einzuberufen. Pro Kalenderjahr ist
eine dieser VVen als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Vorstand
kann weitere VVen einberufen, wenn dies zur Erfüllung der satzungsmäßigen
Aufgaben erforderlich ist oder von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich
gefordert wird.
- Der Vorstand muss Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der einzuberufenden VV
allen Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt geben.
- Auf Vorschlag aus den Reihen der VV wird mit einfacher Mehrheit ein(e)
Sitzungsleiterin gewählt.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus
der/dem Vorsitzenden
der/dem Kassenverwalter(in)
der/dem Schriftführer(in)
Es können noch bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
- Die VV wählt den Vorstand, sofern die Wahl 2 Wochen vor der VV schriftlich
bekannt gegeben worden war. Die Wahl erfolgt geheim, sofern dies ein
Mitglied beantragt; ansonsten durch Handzeichen. Erreicht kein(e)
Kandidat(in) die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den 2
bestplatzierten KandidatInnen statt.
- Durch seine Wahl ist der Vorstand beauftragt, übliche Geschäfte der
laufenden Verwaltung selbstverantwortlich zu vollziehen und zu protokollieren,
so dass er der nächsten VV hierüber berichten kann. Zu den üblichen
Geschäften des Vorstands gehört auch die regelmäßige Teilnahme an
Sitzungen der EF (Erweiterte Fraktion) der „Erlanger Linken“. Dabei ist
sicherzustellen, dass mindestens eines dieser Vorstandsmitglieder nicht selbst
Mitglied des Stadtrates ist.
- Der Vorsitzende hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Bankkonto.
- Der Vorstand der „Erlanger Linken“ ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem
Einreichungstermin der KandidatInnenliste zur Kommunalwahl die
Mitgliedschaft zur Abgabe von Vorschlägen für die Stadtratsliste aufzufordern.
Die EF führt eine Liste mit den persönlichen Daten der KandidatInnen, die
positiv geantwortet haben. Diese Liste wird den Anwesenden in der VV,
welche als Listenaufstellungs-VV bekannt gemacht wurde, zur Verfügung
gestellt.
- Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes muss mindestens alle 2 Jahre wiederholt
werden.
- Mindestens 1/3 der Mitglieder können schriftlich eine vorzeitige Neubesetzung
einer bestimmten Vorstandsfunktion beantragen. Dabei ist gemäß § 9 Abs. 2
vorzugehen, d.h. Abwahl ohne unmittelbare Neubesetzung ist nicht möglich
(es sei denn, die/der Amtsinhaber(in) tritt zurück). Im Fall des Rücktritts eines
Vorstandsmitglieds ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine VV zum Zwecke der Nachwahl einzuberufen.
§ 10 Rechnungslegung und Entlastung
- Im sinngemäß gleichen Verfahren wie in § 9 beschrieben sind alle 2 Jahre
auch 2 Kassenrevisoren zu wählen.
- Für die VV, die als Vereins-Jahreshauptversammlung angekündigt ist, hat der
Vorstand vorzubereiten:
a) den Geschäftsbericht;
b) Bericht über den Jahresabschluss der Finanzen.
Die Kassenrevisoren haben den Jahresabschluss zu prüfen und hierüber der
VV zu berichten.
- Nach Anhören und Diskussion der 3 in Abs. 2 genannten Berichte beschließt
die VV über die Entlastung der Vorstandsmitglieder mit absoluter Mehrheit.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder der VV. Der Änderungsantrag muss 2 Wochen vor der VV schriftlich
bekannt gemacht worden sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Ein grundsätzliches Abweichen von den politischen Grundsätzen des
Plattformpapiers ist nicht statthaft. Wer dies bezweckt, muss die Auflösung
des Vereins beantragen.
- Die Auflösung des Vereins kann von ¾ der Stimmberechtigten beschlossen
werden, sofern ein von 1/3 der Mitglieder unterzeichneter Auflösungsantrag 2
Wochen vor der VV allen Mitgliedern schriftlich bekannt gemacht wurde und
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung
teilnehmen.
- Nach erfolgter Auflösung fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an
gemeinnützige Vereine und Initiativen. Genaueres regelt die auflösende
Versammlung.
§ 13 Schriftlichkeit der Bekanntgaben
Wenn in dieser Satzung von schriftlichen Mitteilungen die Rede ist, so sind
gleichwertig folgende Wege gemeint:
E-Mail,
Fax,
Brief.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand den kostengünstigsten Weg auf
aktuellstem Stand bekannt zu geben. Versäumen sie dies oder ist der Weg
blockiert (z.B. Mailbox überfüllt), so ist der Vorstand nicht verpflichtet, einer
weitere Aussendung durchzuführen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Beschlossen am 14.02.2007 von der VV, ohne Gegenstimmen und Enthaltungen.
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